Rechtliche Einordnung freier Mitarbeiter im Maklerbüro – Was Makler wissen müssen

16. Oktober 2024


Freie Mitarbeiter, wie Handelsvertreter und Tippgeber, spielen eine zentrale Rolle in vielen Maklerbüros. Dabei gilt es jedoch, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu beachten, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden. Die Unterschiede zwischen Angestellten und Selbstständigen sind entscheidend: Angestellte unterliegen dem Arbeitsrecht, während Handelsvertreter als selbstständig gelten und eigene gewerbliche Erlaubnisse benötigen.

Für die richtige Einordnung ist die vertragliche Ausgestaltung entscheidend. Handelsvertreter sind in der Regel selbstständige Gewerbetreibende, die auf Provisionsbasis arbeiten. Sie benötigen eine Erlaubnis nach §34d GewO und müssen sich eigenständig um ihre Pflichten gegenüber der BaFin und der AVAD kümmern. Angestellte hingegen arbeiten weisungsgebunden und erhalten ein fixes Gehalt. Für Tippgeber gelten besondere Regelungen, da sie keine aktive Vermittlungstätigkeit ausüben.

Ein wichtiger Punkt ist auch die Scheinselbstständigkeit, die auftreten kann, wenn freie Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum wie Angestellte agieren, jedoch formal als Selbstständige geführt werden. Dies kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, etwa Nachzahlungen von Sozialabgaben. Daher sollten Makler ihre Verträge mit freien Mitarbeitern regelmäßig überprüfen und klar regeln, um solche Risiken zu minimieren.

Besonders wichtig ist es, dass die vertraglichen Vereinbarungen den tatsächlichen Arbeitsabläufen entsprechen. Eine umfassende Dokumentation der Tätigkeiten und klare Absprachen sind unverzichtbar, um im Streitfall Belege vorweisen zu können. Weiterhin sollten Makler darauf achten, dass Handelsvertreter über die nötigen Zulassungen verfügen und alle regulatorischen Anforderungen erfüllen.

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Auch in der Maklernachfolge ist es sehr wesentlich, genau zu unterscheiden, welchen Charakter die Zusammenarbeit mit einem externen Vertriebspartner tatsächlich hat. Handelsvertreter haben einen anderen Status als Maklerkollegen oder Tippgeber. Das wirkt sich nicht nur auf den Unternehmenswert aus, sondern auch auf die Frage, ob ein Unternehmen wirklich veräußert werden kann oder ob das Vertriebspartner-Netzwerk vielleicht sogar so aufgestellt wurde, dass es den erfolgreichen Verkauf und damit eine wirtschaftlich attraktive Nachfolgeplanung möglicherweise verhindern kann.

Das Resultate Institut bietet an dieser Stelle gerne Unterstützung an.